Socials

AGB

1. Geltungsbereich

Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für
alle im Geschäftsverkehr zwischen der BLANK FRONT GmbH (im Folgenden: „BLANK
FRONT“) mit Unternehmern (im Folgenden: „Auftraggeber“) geschlossenen Verträge.

Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB
abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn,
ihrer Geltung wird von BLANK FRONT schriftlich zugestimmt. Das gilt auch dann,
wenn BLANK FRONT in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB
abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsabschluss

Grundlage eines Vertragsschlusses ist der jeweilige Kostenvoranschlag oder das
Angebot von BLANK FRONT. In diesem sind alle zu diesem Zeitpunkt bekannten,
vereinbarten Leistungen sowie deren Vergütung festgeschrieben. Die schriftliche
oder mündliche Bestellung des Auftraggebers stellt ein verbindliches Angebot dar,
welches BLANK FRONT innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung oder dadurch annehmen kann, dass mit der Ausführung des
Auftrages begonnen wird. Vorher von BLANK FRONT abgegebene Angebote oder
Kostenvoranschläge sind freibleibend. Die Übermittlung sowohl der
Kostenvoranschläge als auch der Angebote ist per Post, Fax oder E-Mail möglich.

BLANK FRONT ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Aufträge der Hilfe von freien
Mitarbeitern oder Subunternehmen zu bedienen. Der Inhalt der von BLANK FRONT
an den Auftraggeber übermittelten Besprechungsergebnisse wird verbindlicher
Vertragsbestandteil, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 5
Werktagen nach Erhalt des Besprechungsprotokolls widerspricht.

3. Leistungszeit

Liefertermine sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch BLANK FRONT gültig. Bei
Leistungsverzug ist BLANK FRONT zunächst eine angemessene Nachfrist
einzuräumen. Der Auftraggeber kann erst dann vom Vertrag zurücktreten, wenn auch
diese Nachfrist fruchtlos verlaufen ist. Bei fixen Lieferterminen und -fristen hat BLANK
FRONT Liefer- und Leistungsverzögerungen nicht zu vertreten, wenn diese auf
höherer Gewalt beruhen. Verzögert sich eine vom Auftraggeber zugesicherte
Beibringung von Eigenleistungen oder Drittleistungen (gleich ob materieller oder
ideeller Art), so verschieben sich auch die von BLANK FRONT zugesagten Termine für
den von der Verzögerung umfassten Zeitraum entsprechend.

4. Präsentationen

Für die Teilnahme an Präsentationen steht BLANK FRONT ein angemessenes Honorar
zu, das die in dem Zusammenhang entstandenen Kosten für den Personal- und
Sachaufwand deckt. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten unbeschadet des
vorstehenden Satzes auch dann, wenn BLANK FRONT für die Präsentation kein
Honorar verlangt. Unter Präsentationen sind insbesondere strategische und visuelle
Konzeptvorschläge in Wort und Bild zu verstehen, gleich ob sie in digitaler oder
sonstiger Form vorgelegt werden. Werden die im Zuge einer Präsentation
eingebrachten Ideen und Konzepte nicht in einem sich daran anschließenden Auftrag
verwendet, so ist BLANK FRONT berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte
anderweitig zu verwenden.

Erhält BLANK FRONT nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von BLANK FRONT, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt Eigentum von BLANK FRONT. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen; eventuell überlassene Unterlagen sind BLANK FRONT wieder
auszuhändigen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte, sowie deren
Veröffentlichung, Vervielfältigung oder sonstige Verbreitung ist ohne schriftliche
Zustimmung von BLANK FRONT unzulässig. Verstößt der Auftraggeber gegen die
vorstehenden Absätze 3 und 4 behält es sich BLANK FRONT vor, den hieraus
entstehenden Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.

5. Urheber- und Nutzungsrechte

Die zwischen dem Auftraggeber und BLANK FRONT geschlossenen Verträge
basieren, soweit sie kreative Leistungen betreffen, wie zum Beispiel die Erstellung von
Texten, Grafiken, Entwürfen, Konzepten, etc. (nachfolgend Werk genannt), jeweils auf
einem Urheberrechtsvertrag. Die Bestimmungen des UrhRG gelten unbeschadet der erforderlichen Schöpfungshöhe. BLANK FRONT wird dem Auftraggeber mit
Ausgleich aller den Auftrag betreffenden Rechnungen alle für die Verwendung des Werkes erforderlichen Nutzungsrechte in dem Umfang übertragen, wie dies für den
Auftrag vereinbart ist. Bis dahin ist dem Auftraggeber der Einsatz der erbrachten
Leistungen nur widerruflich gestattet. Ist zwischen Auftraggeber und BLANK FRONT
keine gesonderte Vereinbarung getroffen, räumt BLANK FRONT dem Auftraggeber
das einfache Nutzungsrecht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein, befristet
für die Zeit der Einsatzdauer des Werks. Soweit nur ein Präsentationshonorar zur
Auszahlung gelangt, verbleiben sämtliche Rechte an den präsentierten Werken bei
BLANK FRONT. Anderweitige oder weitergehende Nutzungen als die im Auftrag
vereinbarten Nutzungen sind nur mit Einwilligung von BLANK FRONT gestattet.

Insbesondere Wiederholungsnutzungen (Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) und die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an
Dritte durch den Auftraggeber sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung
von BLANK FRONT. Über den Umfang der Nutzung steht BLANK FRONT ein
Auskunftsanspruch zu. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht. BLANK FRONT ist berechtigt, auf den Vertragserzeugnissen in
geeigneter Weise auf sich als Firma hinweisen. BLANK FRONT ist berechtigt, den
Auftraggeber als Referenz in der Eigenwerbung anzugeben. Der Auftraggeber kann die Zustimmung hierzu nur verweigern, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat.

6. Gestaltungsfreiheit

Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber nach Freigabe von Konzeption und Text Änderungen, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.

7. Beendigung des Auftrages

Der Auftrag endet mit der Abnahme, ggf. nach Durchführung der Korrekturphase der
vereinbarten Leistung oder nach Ablauf der fest vereinbarten Auftragsdauer. Besteht
der Auftrag aus mehreren Leistungsphasen hat der Auftraggeber jede
Leistungsphase gesondert abzunehmen (Teilabnahme). BLANK FRONT ist berechtigt,
weitere Arbeiten von einer Teilabnahme abhängig zu machen. Nimmt der
Auftraggeber die von BLANK FRONT erbrachte Leistung nicht von sich aus ab, ist
BLANK FRONT berechtigt dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme
bzw. Teilabnahme zu setzen. Nach erfolglosem Fristablauf gilt die Abnahme als
erfolgt. BLANK FRONT ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht
rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Sofern
zwischen den Parteien hierzu nichts Abweichendes vereinbart ist, ist BLANK FRONT nicht verpflichtet, im Rahmen des jeweiligen Auftrages hergestellte Arbeitsergebnisse
oder die den Arbeitsergebnissen zu Grunde liegenden Quellcodes, Rohmaterial und
-daten, Negative, Abzüge, Filme, Bilder, Reinzeichnungsdaten, finale Produktionsdaten, offene Dateien für den Kunden aufzubewahren.

8. Dauerschuldverhältnisse

Sofern der Vertrag regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat
(insbesondere Wartungs- und Hostingverträge, sowie Mediaverträge etc), werden
diese für den Zeitraum von zwei Jahren geschlossen, insoweit zwischen den Parteien
keine hiervon abweichende Regelung getroffen wurde. Er verlängert sich jeweils um
ein weiteres Jahr, sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von drei
Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Im Falle von Mediaverträgen
beträgt die Kündigungsfrist 6 Monate. Sofern zwischen den Parteien nicht anderes
vereinbart ist, wird die Vergütung im Rahmen der Dauerschuldverhältnisse im Voraus
jeweils zum dritten Werktag eines jeden Monats fällig bzw. mit Datum der
Rechnungstellung. Befindet sich der Auftraggeber mit mehr als einem Monatsentgelt
in Verzug, ist BLANK FRONT berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.

9. Zahlungsbedingungen

Die vereinbarte Vergütung ist spätestens 14 Tage nach Rechnungsstellung und ohne
jeden Abzug fällig, einschl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Maßgeblich ist das
Datum der Rechnung. Mit der Vergütung werden sowohl die kreativen Leistungen als
auch die technischen Arbeitsleistungen, sowie vereinbarte bzw. beauftragte
Fremdleistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte im vereinbarten Umfang
abgegolten. Nicht von der vereinbarten Vergütung umfasst ist die Herausgabe von
Quellcodes, Rohmaterial und -daten, Negativen, Abzügen, Filmen, Bilder,
Reinzeichnungsdaten, finaler Produktionsdaten und offener Dateien. GEMA-
Gebühren und sonstige nutzungsrechtliche Abgeltungen,
Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten sind vom Auftraggeber zu
tragen. Soweit zwischen den Parteien keine gesonderten Vereinbarungen zu
Vorschuss- und Abschlagszahlungen getroffen sind, ist BLANK FRONT nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile
(s.o. Nr. 7), eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes zu
verlangen. Die von BLANK FRONT erbrachten Leistungen bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung aller geschuldeten Forderungen uneingeschränktes
Eigentum von BLANK FRONT. Nutzungsrechte an Werken, die bei Beendigung des
Vertrages noch nicht voll bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig
getroffener Abmachungen bei BLANK FRONT. Bis zur vollständigen Bezahlung steht
BLANK FRONT darüber hinaus gemäß § 273 BGB ein Zurückbehaltungsrecht an allen vom Auftraggeber gelieferten Materialien zu. Ist kein Fixpreis vereinbart und hat sich
der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser bei 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. Kosten und Spesen, die im Rahmen eines Auftrages entstehen, sind BLANK FRONT vom Auftraggeber zu ersetzen. Hierzu gehören insbesondere Umarbeitung und Änderung von Entwürfen außerhalb der Korrekturphase, Vorlage weiterer Entwürfe, Manuskriptstudium, Drucküberwachung,
Übersetzungskosten, Organisationskosten, technische Kosten, nachträgliche
Änderung, Fotokosten, Materialkosten, Versandkosten, Autorenkorrekturen sowie Art
Buying, Bildrecherche, Bildbearbeitung, insbesondere Lektorat, Korrektorat,
Übersetzungen und Rechtsprüfungen.

10. Übergabe

Hergestellte Arbeiten wird BLANK FRONT dem Auftraggeber nach vollständiger
Vergütungszahlung entweder per E-Mail übersenden oder auf einem geeigneten
Speichermedium zur Verfügung stellen oder die Daten auf einem vom Auftraggeber
näher zu spezifizierenden Server überspielen. BLANK FRONT ist berechtigt, die Art
der Übermittlung und die des Speichermediums nach billigem Ermessen (§ 315 BGB)
zu bestimmen, wenn zuvor keine Einigung mit dem Auftraggeber herbeigeführt
werden konnte. Die Kosten für das Speichermedium und die Kosten der
Übermittlung trägt der Auftraggeber. Arbeiten (insbesondere Entwürfe, Texte und
Druckvorlagen) werden auf Wunsch an den Auftraggeber versendet. In diesem Fall
findet der Gefahrenübergang auf den Auftraggeber bei Übergabe an den
Transporteur/Spediteur statt. Die Kosten des Transports trägt der Auftraggeber.
Drittmittel, die von BLANK FRONT als Betriebsgegenstände zur Erstellung der
vertragsgemäßen Arbeit eingesetzt werden (z. B. Filme, CDs, Hardware, Software,
etc.), verbleiben – auch bei gesonderter Berechnung – im Eigentum von BLANK
FRONT. Dieses gilt in gleicher Weise für alle im Zusammenhang der
Auftragsdurchführung erhaltenen und ggf. gespeicherten anderen Daten.

11. Gewährleistungsregelung

BLANK FRONT behält sich bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Nacherfüllung
vor. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Dies gilt nicht, soweit es sich um
Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt. Hierzu gelten die nachfolgenden
Bestimmungen zu den Haftungsregelungen.

12. Haftungsregelung

Die Haftung von BLANK FRONT für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von
Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers, Ansprüchen wegen Verletzung
von Kardinalpflichten, das heißt Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages
ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist
und Ersatz von Verzugschäden (§ 286 BGB). Insoweit haftet BLANK FRONT für jeden
Grad des Verschuldens. Die Haftung im Falle des Lieferverzuges ist jedoch für jede
vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5% des Lieferwertes, maximal jedoch auf nicht mehr als 5% des Lieferwertes begrenzt. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. der bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

Sofern BLANK FRONT lediglich mit der Werbemittelvervielfältigung und -streuung
beauftragt ist, haftet sie für Risiken rechtlicher Zulässigkeit der Werbemaßnahmen
nicht. Insbesondere haftet BLANK FRONT in diesen Fällen nicht für Aussagen über
Produkte oder Leistungen des Auftraggebers. BLANK FRONT trifft in diesen Fällen
keine Verpflichtung, die erbrachten Leistungen auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit
zu prüfen. Im Übrigen hat der Auftraggeber die Kosten, die BLANK FRONT für die
Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemaßnahme entstehen, zu tragen.
Nimmt der Auftraggeber die Werbemaßnahme in Kenntnis der rechtlichen
Unzulässigkeit ab, sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Bei
gegebenenfalls durch den Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen und Daten
haftet dieser allein, wenn durch die Verwendung der Unterlagen und Daten Rechte,
insbesondere Urheber-, Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte Dritter verletzt
werden. Der Auftraggeber stellt BLANK FRONT von allen Ansprüchen Dritter wegen
einer solchen Rechtsverletzung frei. In den Fällen, in denen BLANK FRONT selbst als
Auftraggeber von Dritten auftritt, tritt BLANK FRONT sämtliche ihr zustehenden
Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche gegen den Dritten an den
Auftraggeber ab. Vor möglicher Inanspruchnahme von BLANK FRONT verpflichtet sich der Auftraggeber zunächst unter Verwendung aller rechtlich zulässigen Mittel, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen. Soweit die Schadensersatzhaftung
BLANK FRONT gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BLANK FRONT.

13. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht

Aus anderen Aufträgen kann der Auftraggeber BLANK FRONT gegenüber kein
Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Die Aufrechnung gegen Forderungen von
BLANK FRONT ist unzulässig, soweit die Forderung des Auftraggebers nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

14. Verschwiegenheitspflicht

Alle BLANK FRONT zur Kenntnis gelangten Geschäftsangelegenheiten, -vorgänge
und -geheimnisse werden von BLANK FRONT bewahrt. Sämtliche Informationen,
Unterlagen und Erkenntnisse über den Auftraggeber werden von BLANK FRONT
strikt vertraulich behandelt.

15. Form von Erklärungen

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Auftraggeber gegenüber
BLANK FRONT oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform.
Mündliche Zusagen durch Vertreter oder sonstige Hilfspersonen von BLANK FRONT
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch BLANK FRONT.

16. Schlussbestimmungen

Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort
der Geschäftssitz von BLANK FRONT. Für die im Geltungsbereich dieser AGB
geschlossenen Verträge gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern der
Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des
öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle
Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag
ergeben, Hamburg als Gerichtsstand vereinbart. BLANK FRONT ist auch berechtigt,
den Auftraggeber an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

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